Satzung

Für Greifenhain e.V.

Satzung

Satzung - Für Greifenhain e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Für Greifenhain“.
  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann der Zusatz „e.V.“ 
§1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Greifenhain.
  Der Verein wurde am 18.10.2012 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig – mildtätige Zwecke 
  i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung

§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Bürgern der Gemeinde Greifenhain 
  Zur Stärkung der Dorfgemeinschaft und zur Förderung des kulturellen Lebens in
  unserem Dorf.
  Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung eines jährlichen 
  Weihnachtsmarktes und weiterer noch festzulegender Projekte.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtliche tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener 
  Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 3 Nr. 2 Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit
  des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die
  Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zu lässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich
zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in
der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten 
Mitgliederversammlung Beschwerde einzulegen.

§ 5 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand i.s.d. BGB besteht aus:
a) Vorsitzenden 1. und 2.)
b) Schriftführer
c) Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§ 7 Amtsdauer des Vorstandes
  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, 
  vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
  Vorstandes im Amt.
  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
  Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die
  restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands
  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in der Vorstandsitzung, die
  vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
  einberufen wird. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten.
  Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig,
  wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende,
  anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
  Vorstandssitzung.
  Die Vorstandsitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 
  2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
  protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 
  Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Weg oder fernmündlich gefasst 
  werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
  Regelung erklären.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch Ehrenmitglied
  eine Stimme.
  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche 
  Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
  Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der
  Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit Absendung der Einladung
  folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn
  es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
  gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
  2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vor-
  standsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
  Versammlungsleiter einen Protokollführer.
  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
  schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
  stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
  Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
  beschließt die Mitgliederversammlung.
  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
  der Erschienen beschlussfähig.
  Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher 
  Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
  außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschl. Vereinszweckes) ist jedoch
  eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung
  des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  Für die Wahlen gilt Folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
  der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
  Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
  das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
  ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die des
  Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 12 Nachträgliche Änderungen zur Tagesordnung
  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der 
  Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
  Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
  Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
  entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
  erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederver-
  sammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der
  abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung
  des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können
  nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung
  angekündigt worden sind.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
  einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es 
  erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich
  unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
  außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10, 11 und 12 entsprechend.

§ 14 Auflösung des Vereins
§ 14 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11
  festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
  nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam
  vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend
  für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
  Rechtsfähigkeit verliert.
§ 14 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
  Vermögen des Vereins hälftig der Kirchgemeinde Greifenhain zur Sanierung der
  Kirche und der Kindertagesstätte „Regenbogenland“ Greifenhain zu. Falls einer
  der beiden Zwecke nicht mehr vorhanden ist, dann zu 100% dem Vorhandenen.
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