§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Bürgern der Gemeinde Greifenhain
Zur Stärkung der Dorfgemeinschaft und zur Förderung des kulturellen Lebens in
unserem Dorf.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung eines jährlichen
Weihnachtsmarktes und weiterer noch festzulegender Projekte.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtliche tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 3 Nr. 2 Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit
des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die
Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zu lässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich
zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in
der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten
Mitgliederversammlung Beschwerde einzulegen.
§ 5 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand i.s.d. BGB besteht aus:
a) Vorsitzenden 1. und 2.)
b) Schriftführer
c) Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§ 7 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren,
vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in der Vorstandsitzung, die
vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen wird. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende,
anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
Die Vorstandsitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der
2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Weg oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch Ehrenmitglied
eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit Absendung der Einladung
folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn
es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vor-
standsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der Erschienen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschl. Vereinszweckes) ist jedoch
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung
des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 12 Nachträgliche Änderungen zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederver-
sammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung
des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können
nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung
angekündigt worden sind.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10, 11 und 12 entsprechend.
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 14 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend
für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
§ 14 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins hälftig der Kirchgemeinde Greifenhain zur Sanierung der
Kirche und der Kindertagesstätte „Regenbogenland“ Greifenhain zu. Falls einer
der beiden Zwecke nicht mehr vorhanden ist, dann zu 100% dem Vorhandenen.